Satzung

 

§ 1

Name, Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „Hammelwarder Schützenverein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Brake und ist

    im Vereinsregister beim Amtsgericht Brake eingetragen.

 

 

§ 2

Vereinszweck , Gemeinnützigkeit

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und die Pflege des Brauchtums.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuer-

    begünstigte Ziele“ der Abgabenordnung (AO).

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des

    Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

    fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt

    Brake (Unterweser), da diese Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem das Vereinshaus steht. Sie hat es#

    wieder ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecke zuzuführen.

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitglieder

 

1. Der Verein besteht aus

 

a)      ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern

b)      passiven Mitgliedern

c)      Ehrenmitgliedern

 

2. Außerordentliche aktive Mitglieder sind

 

a)      Studenten, Auszubildende und arbeitslose Mitglieder,

b)      jugendliche Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben des Vereins fördern, aber keinen Schießsport

    betreiben.

 

4. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder

 

5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des  § 11 dieser Satzung.                                                            

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden, die in einem unbescholtenen Rufe steht.

 

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Minderjährige müssen die Zustimmung

   ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen.

 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung kann die Entscheidung der Mitglieder-

    versammlung beantragt werden, welche mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme entscheidet.

 

4. Jedes neue Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich

    Durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

 

 

§ 6

Rechte der Mitglieder

 

1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung

    und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu benutzen und an den Vereins-

    veranstaltungen teilzunehmen.

 

2. Die ordentlichen aktiven Mitglieder und passiven Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus

    der Satzung , insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive Wahlrecht

    und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

3. Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Sie haben aber

    aktives Wahlrecht und gleiches Stimmerecht in der Mitgliederversammlung wie ordentliche Mitglieder,

    sofern sie mit Beginn des Geschäftsjahres das 18.Lebensjahr vollendet haben.

 

4. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

5. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

 

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins,

    ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des

   Vereins nach Kräften zu unterstützen.

 

2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen

    verpflichtet.

 

3. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

 

§ 8

Austritt

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a)      durch Austritt

b)      durch Ausschluss

 

2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die

    Kündigung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres vollzogen werden und ist dem Vorstand spätestens

    8 Wochen vorher mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 9

Ausschluß

 

1. Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, sowie 2 weiteren

    Mitgliedern, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    Der Antrag auf Ausschluss kann auch von jedem Mitglied über den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellver-

    treter gestellt werden.

 

2. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

   

a)      grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen

der Vereinsorgane,

b)      schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,

c)      unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,

d)      gröbliche Verstöße gegen die Vereinskameradschaft,

e)      Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger zweimaliger schriftlicher Mahnung.

 

3. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

4. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen.

 

5. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das

    Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitglied-

    schaft.

 

6. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentlichen Rechts-

    Weg nicht zu.

 

§ 10

Beitrag

 

1. Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitglieder und passiven Mitglieder haben einen Mitglieds-

    beitrag zu zahlen.

 

2. Die Höhe und der Zeitpunkt des Beitrages sowie die Höhe der ermäßigten Beiträge setzt die Mitgliederver-

    sammlung fest.

 

3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich gemahnt. Nach zwei-

    M aliger Mahnung können sie gemäß § 9 Abs. 2 e) ausgeschlossen werden.

 

4. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung des Beitrages stunden, in

    Besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.

 

 

 § 11

Ehrungen

 

1. Für besondere Verdienste um den Verein und/oder um das Schützenwesen allgemein werden vom Vorstand

    beantragt:

 

a)      die Ehrennadel des Schützenbundes Wesermarsch

b)      die möglichen Auszeichnungen des Deutschen Schützenbundes,

des Nordwestdeutschen Schützenbundes und des Oldenburger Schützenbundes.

 

2. Die Verleihung der Auszeichnungen wird vom Vorstand beschlossen und zu besonderen Anlässen voll- 

    zogen.

 

3. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederver

    sammlung.

 

4. Die Ehrennadeln des Deutschen Schützenbundes für 25-jährige bzw. 40-jährige oder noch längere

    Mitgliedschaft werden jährlich beantragt und verliehen. Die Ehrung soll nach Möglichkeit anläßlich

    des Schützenfestes vorgenommen werden.

                                                           

  § 12

Organe

 

1. Die Organe des Vereins sind:

   

a)      der Vorstand

b)      die Mitgliederversammlung

 

  § 13

Geschäftsführender Vorstand

 

1. Der geschäftsführende Vorstand (im weiteren „Vorstand) genannt) besteht aus:

   

a)      1.Vorsitzenden

b)      2. Vorsitzenden

c)      Schatzmeister

d)      stellvertretender Schatzmeister

e)      Schriftführer

f)       Vereinssportleiter

g)      stellvertretender Vereinssportleiter

h)      Damensportleiter

i)        Jugendsportleiter

j)        Bogensportleiter

k)      Schützenhausverwalter

 

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Wenn nur

    ein Wahlvorschlag vorliegt oder auf Antrag kann mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden

    Mitglieder die Stimmabgabe durch Handzeichen erfolgen.

 

3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt werden können alle Mitglieder ab dem

    vollendeten 18. Lebensjahr. Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines

     neuen Vorstandes im Amt.

 

4. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus oder ein Vorstandsmitglied kann wegen

    andauernder Krankheit sein Vorstandsamt länger als drei Monate nicht ausüben, so ist der Vorstand befugt,

    bis zur nächsten ordentlichen oder eventuellen außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger

    einzusetzen.

 

5. Die Wahl zum geschäftsführenden Vorstand muss so erfolgen, dass in jedem Jahr ein Drittel des Vor- 

    standes neu gewählt wird.

    Die Reihenfolge der zu wählenden Vorstandsmitglieder:

 

         1. Jahr:   1. Vorsitzender; Damensportleiter; Bogensportleiter, stellv. Schatzmeister

         2. Jahr:   2. Vorsitzender, Schriftführer, Schützenhausverwalter, stellv.Vereinssportleiter

         3. Jahr:   Schatzmeister, Sportleiter, Jugendsportleiter

 

 

§ 14

Geschäftsbereich des geschäftsführenden Vorstandes

 

1. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der 1. und 2. Vorsitzende und der

    Schatzmeister. Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

 

    Innerhalb des Vereins übernimmt der 2. Vorsitzende die Vereinsführung nur, wenn der 1. Vorsitzende

    verhindert ist.

 

2. Bei Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind unter den

    Namen des Vereins die Unterschriften des 1. und 2. Vorsitzenden sowie die Unterschrift des Schatzmeisters

erforderlich.

 

§ 15

Erweiterter Vorstand

 

1. Zur Unterstützung des Vorstandes dient der erweiterte Vorstand.

 

2. Dieser besteht aus:

 

a)      den in § 13 genannten Mitgliedern

b)      dem Festausschussvorsitzenden

c)      dem stellvertretenden Festausschußvorsitzenden

d)      dem Hauptmann

e)      2 Beisitzern. Sollte die Damengruppe von einem Mann geleitet werden, so muss ein

Beisitzer eine Frau sein.

f)       dem Jugendsprecher

g)      dem Pressewart. Das Amt des Pressewartes kann auch in Personalunion von einem anderen

Vorstandsmitglied ausgeübt werden.

 

3. Der erweiterte Vorstand (die Punkte b bis g) wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die

    Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

4. Die übrigen Bestimmungen des § 13 finden entsprechende Anwendung.

 

 

 § 16

Vorstandssitzung

 

1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dieses unter

    Angabe von Gründen verlangen, ansonsten ist eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn es die Vereinslage

    erfordert, jedoch mindestens einmal im Monat, möglichst am 1. Mittwoch im Monat.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitlieder anwesend sind.

 

3. Die unter § 13 Abs. 1 Buchstabe d) und g) genannten Vorstandsmitglieder sind in einer Vorstandssitzung

    nur stimmberechtigt, wenn die unter Buchstabe c) und f) genannten Vorstandsmitglieder nicht anwesend

    sind.

 

4. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit

    gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

5. Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 6 Mitglieder unter Angabe von

    Gründen verlangen, ansonsten gelten hier die Vorschriften der Absätze 1 – 3.

 

6. Der Vorstand kann Mitglieder bzw. andere Personen zur Beratung bestimmter Tagesordnungspunkte

    hinzuziehen. Diese Personen haben jedoch kein Stimmrecht.

 

§ 17

Schatzmeister

 

1. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte des Vereins zu erledigen und hat das Vereinsvermögen zur

    verwalten.

 

2. Er hat nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und den Kassenprüfern zur

    Überprüfung vorzulegen.

 

3. Der Vorstand ist berechtigt, eine Revision der Kasse und der vom Schatzmeister geführten Bücher    

    vorzunehmen.

    Er ist auch berechtigt, bei etwa vorkommenden Unregelmäßigkeiten die Bücher und die Kasse dem

    Kassenwart abzunehmen und denselben von seinem Posten zu entlassen.

  § 18

Schützenhausverwalter

 

1. Der Schützenhausverwalter ist mit der Verwaltung des Vereinshauses beauftragt.

  

2. Er führt über sämtliche beweglichen  und unbeweglichen Vermögensgegenstände ein Inventarverzeichnis,

    dieses ist ständig zu ergänzen und fortzuführen. Darüber hinaus ist ein Kassenbuch zu führen in das alle

    Einnahmen und Ausgaben einzutragen sind. Das Inventarverzeichnis und das Kassenbuch werden durch die

    Kassenprüfer jährlich überprüft. Das Ergebnis ist im Prüfbericht festzuhalten.

 

§ 19

Schriftführer

 

1. Der Schriftführer besorgt die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederver-

    sammlungen.

 

2. Die Protokolle müssen jeweils bei der nächsten Sitzung bzw. Versammlung verlesen und genehmigt

    werden.

 

3. Die Protokolle der Mitgliederversammlung müssen vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer, die    

    Protokolle der Vorstandsitzung vom Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 20

Sportleiter

 

1. Der Sportleiter hat die Leitung des gesamten Schießbetriebes des Vereins. Zu seiner Unterstützung werden

    die Spartenleiter gemäß § 13 gewählt.

 

2. Die gewählten Spartenleiter – Damensportleiter; Jugendsportleiter; Bogensportleiter – führen nach

    Absprache mit dem Sportleiter ihre Sparten und vertreten deren Interessen gegenüber dem Vorstand.

 

3. Der Sportleiter und die Spartenleiter führen zum Betrieb der einzelnen Abteilungen jeweils eigene

    Schießkassen. Diese sind durch die Kassenprüfer einmal jährlich zu überprüfen. Das Ergebnis ist im

    Prüfbericht festzuhalten.

                                                                       

 § 21

Jugendsprecher

 

1. Der Jugendsprecher wird gemäß der Jugendordnung des Vereins von allen Schülern, Jugendlichen und

    Junioren gewählt.

 

2. Er vertritt nach Absprache mit dem Jugendsportleiter gemeinsam mit ihm die Interessen der Jugend im

    Verein.

§ 22

Festausschutzvorsitz

 

1. Der Festausschussvorsitzende ist für die Durchführung und Abwicklung der vom Verein außerhalb

    des Vereinshauses veranstalteten Festlichkeiten verantwortlich. Im Einvernehmen mit dem Vorstand soll er

    die jeweiligen Veranstaltungen festlegen und bekanntgeben sowie leiten.

 

 § 23

  Beisitzer

 

1. Zwei Beisitzer wirken im erweiterten Vorstand mit. Ihre Aufgaben legt der Vorstand fest.

 

§ 24

Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) besteht aus den anwesenden Mitgliedern

    stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im

    ersten Vierteljahr des Jahres stattfinden.

 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Sie muss mindestens 2 Wochen vor

    Versammlungstermin erfolgt sein und die Tagesordnung enthalten.

 

4. Die Leitung der Versammlung liegt in der Hand des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit leitet der 2. Vor

    Sitzende die Versammlung.

 

§ 25

Inhalt der Tagesordnung

1. Die Tagesordnung muss enthalten:

a)      Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte über das vergangene Jahr,

b)      Entlastung des Vorstandes

c)      Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer

d)      Genehmigung von Satzungsänderungen

e)      Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

f)   Verschiedenes

 

§ 26

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. Vor-

    Sitzenden oder dem 2.Vorsitzenden und mindestens vier weitere Vorstandsmitgliedern, wenigstens 15

    Stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bleibt die einberufene Versammlung beschlussunfähig, so

     ist eine neue  einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern

    das Gesetz oder diese Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

    1.Vorsitzenden oder des 2.Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auf-

     Lösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder er-

     forderlich – siehe §§ 32, 33.

 

3. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder

    beantragen. Wahlen müssen stets geheim erfolgen durchgeführt werden – Ausnahme sie § 13.

 

§ 27

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

2. Die Einladung hierzu kann schriftlich oder durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung, die in Brake

    erscheint, erfolgen. Sie hat spätestens 4 Tage vorher zu erfolgen.

 

3. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern muss der Vorstand unter Angabe der vorge-

    schlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

4. Ansonsten finden die Vorschriften des § 26 Anwendung.

 

§ 28

Kassenprüfer

 

1. Die Kontrolle der Kassenführung obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassen-

    prüfen. Diese geben dem Vorstand von dem jeweiligen Ergebnis Kenntnis und erstatten der Versammlung

    einen Bericht.

    Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und einer von beiden Kassenprüfern scheidet

    jährlich aus. Wiederwahl ist zulässig nach einer Pause von 3 Jahren.

 

§ 29

Ausschüsse

 

1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt zur Beratung des Vorstandes und Unterstützung des Vereins-  

    geschehens Ausschüsse zu wählen.

 

    Insbesondere:

a)      Festausschuss

b)      Sportausschüsse

 

2. Die Amtszeit der Ausschüsse beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig. Ansonsten wird gemäß § 26

     verfahren.

§ 30

Festausschuss

 

1. Der Festausschuss besteht aus dem Festausschussvorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

 

2. Er setzt das Programm für die Vereinsfestlichkeiten fest, das der Zustimmung des Vorstandes bedarf,

    bereite die einzelnen Veranstaltungen vor und leitet sie.

 

3. Aus der Mitte des Festausschusses ist ein Platzmeister zu wählen, welcher für den Aufbau des Festplatzes

    anlässlich des Schützenfestes verantwortlich ist.

 

§ 31

Sportausschuss

 

1. Der Sportausschuss unterstützt die jeweiligen Sportleiter bei der Durchführung und Vorbereitung von sport-

    lichen Veranstaltungen sowie beim Schießbetrieb.

 

§ 32

Auflösung des Vereins

 

1. Aufgelöst werden kann der Verein nur wenn in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen

    jedesmal dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür entschieden haben.

 

2. Vereinsvermögen ist das Vermögen, welches sich aus der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva

    ergibt.

           

 

 

§ 33

Veräußerung des Vereinshauses

 

1. Eine Veräußerung des Vereinshauses kann nur nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 erfolgen.

                                                                       

§ 34

Inkrafttreten

 

1. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

26919 Brake, den 03 Februar 2007

 

 

 

 

  Holger Meyer                                         Olaf Meyer                              Helmut Würdemann

1.Vorsitzender                                       2.Vorsitzender                                   Schatzmeister