|
Satzung §
1 Name,
Sitz 1.
Der Verein führt den Namen „Hammelwarder
Schützenverein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Brake und ist
im Vereinsregister beim Amtsgericht Brake eingetragen. §
2 Vereinszweck
, Gemeinnützigkeit 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports
und die Pflege des Brauchtums. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Ziele
im Sinne des Abschnitts „Steuer- begünstigte
Ziele“ der Abgabenordnung (AO). 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd
sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Brake
(Unterweser), da diese Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem das
Vereinshaus steht. Sie hat es# wieder
ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecke zuzuführen. § 3 Geschäftsjahr 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitglieder 1. Der Verein besteht aus a)
ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern b)
passiven Mitgliedern c)
Ehrenmitgliedern 2.
Außerordentliche aktive Mitglieder sind
a)
Studenten, Auszubildende und arbeitslose Mitglieder, b)
jugendliche Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben des Vereins fördern,
aber keinen Schießsport
betreiben. 4.
Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder 5.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des
§ 11 dieser Satzung.
§
5 Erwerb
der Mitgliedschaft 1.
Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden, die in einem
unbescholtenen Rufe steht. 2.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer
(ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei
einer Ablehnung kann die Entscheidung der Mitglieder- versammlung
beantragt werden, welche mit einfacher Stimmenmehrheit über die
Aufnahme entscheidet. 4. Jedes neue Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis
und ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich Durch
seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. § 6 Rechte der Mitglieder 1.
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des
Vereins nach Maßgabe der Satzung
und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und
Anordnungen zu benutzen und an den Vereins-
veranstaltungen teilzunehmen. 2.
Die ordentlichen aktiven Mitglieder und passiven Mitglieder genießen im
übrigen alle Rechte, die sich aus
der Satzung , insbesondere aus der Zweckbestimmung des
Vereins ergeben. Sie haben das aktive Wahlrecht
und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 3.
Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte
Beitragszahlung. Sie haben aber
aktives Wahlrecht und gleiches Stimmerecht in der
Mitgliederversammlung wie ordentliche Mitglieder,
sofern sie mit Beginn des Geschäftsjahres das 18.Lebensjahr
vollendet haben. 4.
Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht an der
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 5.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie
sind von der Beitragszahlung befreit.
§
7 Pflichten
der Mitglieder 1.
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus
der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden
Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen
Bestrebungen und Interessen des
Vereins nach Kräften zu unterstützen. 2. Die Mitglieder sind
zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und
Anordnungen verpflichtet. 3. Sämtliche
Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung
verpflichtet. § 8 Austritt 1. Die Mitgliedschaft
erlischt a)
durch Austritt b)
durch Ausschluss 2. Der Austritt eines
Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
vollzogen werden und ist dem Vorstand spätestens 8 Wochen
vorher mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche an den Verein. § 9 Ausschluß 1. Durch Beschluss des
Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, sowie 2
weiteren Mitgliedern,
kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Der Antrag auf Ausschluss kann auch von jedem
Mitglied über den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellver- treter gestellt werden. 2. Ausschließungsgründe
sind insbesondere: a)
grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie
gegen Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane, b)
schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, c)
unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, d)
gröbliche Verstöße gegen die Vereinskameradschaft, e)
Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger zweimaliger
schriftlicher Mahnung. 3. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4. Der Ausschluss ist
dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief schriftlich
mitzuteilen. 5. Gegen den Beschluss
des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitglied- schaft. 6. Bestätigt die
Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der
ordentlichen Rechts- Weg nicht zu. § 10 Beitrag 1. Alle ordentlichen
und außerordentlichen aktiven Mitglieder und passiven Mitglieder haben
einen Mitglieds- beitrag zu zahlen. 2. Die Höhe und der
Zeitpunkt des Beitrages sowie die Höhe der ermäßigten Beiträge setzt
die Mitgliederver- sammlung fest. 3. Mitglieder, die den
Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich
gemahnt. Nach zwei- M aliger Mahnung können sie gemäß § 9 Abs. 2
e) ausgeschlossen werden. 4. Der Vorstand kann
unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung des Beitrages
stunden, in Besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen. §
11 Ehrungen 1. Für besondere
Verdienste um den Verein und/oder um das Schützenwesen allgemein werden
vom Vorstand beantragt: a)
die Ehrennadel des Schützenbundes Wesermarsch b)
die möglichen Auszeichnungen des Deutschen Schützenbundes, des
Nordwestdeutschen Schützenbundes und des Oldenburger Schützenbundes. 2. Die Verleihung der
Auszeichnungen wird vom Vorstand beschlossen und zu besonderen Anlässen
voll- zogen. 3. Die Ernennung eines
Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederver sammlung. 4. Die Ehrennadeln des
Deutschen Schützenbundes für 25-jährige bzw. 40-jährige oder noch längere
Mitgliedschaft werden jährlich beantragt und
verliehen. Die Ehrung soll nach Möglichkeit anläßlich des Schützenfestes vorgenommen werden.
Organe 1. Die Organe des
Vereins sind: a)
der Vorstand b)
die Mitgliederversammlung Geschäftsführender
Vorstand 1. Der geschäftsführende
Vorstand (im weiteren „Vorstand) genannt) besteht aus: a)
1.Vorsitzenden b)
2. Vorsitzenden c)
Schatzmeister d)
stellvertretender Schatzmeister e)
Schriftführer f)
Vereinssportleiter g)
stellvertretender Vereinssportleiter h)
Damensportleiter i)
Jugendsportleiter j)
Bogensportleiter k)
Schützenhausverwalter 2. Die Wahl des
Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer
Abstimmung. Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt oder auf Antrag kann
mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Stimmabgabe durch Handzeichen
erfolgen. 3. Der Vorstand wird für
die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt werden können alle
Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Wiederwahl ist zulässig.
Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 4. Scheidet während
der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus oder ein Vorstandsmitglied kann
wegen andauernder Krankheit sein Vorstandsamt länger
als drei Monate nicht ausüben, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen oder eventuellen
außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen. 5. Die Wahl zum geschäftsführenden
Vorstand muss so erfolgen, dass in jedem Jahr ein Drittel des Vor-
standes neu gewählt wird. Die Reihenfolge der zu wählenden
Vorstandsmitglieder: 1. Jahr:
1. Vorsitzender; Damensportleiter; Bogensportleiter, stellv.
Schatzmeister 2. Jahr:
2. Vorsitzender, Schriftführer, Schützenhausverwalter,
stellv.Vereinssportleiter 3. Jahr:
Schatzmeister, Sportleiter, Jugendsportleiter § 14 Geschäftsbereich des
geschäftsführenden Vorstandes 1. Vorstand im Sinne
des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der 1. und 2.
Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei der vorgenannten
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Innerhalb des Vereins übernimmt der 2.
Vorsitzende die Vereinsführung nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 2. Bei Rechtshandlungen
und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind
unter den Namen des Vereins die Unterschriften des 1. und
2. Vorsitzenden sowie die Unterschrift des Schatzmeisters erforderlich.
§
15 Erweiterter Vorstand 1. Zur Unterstützung
des Vorstandes dient der erweiterte Vorstand. 2. Dieser besteht aus: a)
den in § 13 genannten Mitgliedern b)
dem Festausschussvorsitzenden c)
dem stellvertretenden Festausschußvorsitzenden d)
dem Hauptmann e)
2 Beisitzern. Sollte die Damengruppe von einem Mann geleitet
werden, so muss ein Beisitzer
eine Frau sein. f)
dem Jugendsprecher g)
dem Pressewart. Das Amt des Pressewartes kann auch in
Personalunion von einem anderen Vorstandsmitglied
ausgeübt werden. 3. Der erweiterte
Vorstand (die Punkte b bis g) wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 4. Die übrigen
Bestimmungen des § 13 finden entsprechende Anwendung. §
16 Vorstandssitzung 1. Eine
Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3
Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe von
Gründen verlangen, ansonsten ist eine Vorstandssitzung einzuberufen,
wenn es die Vereinslage erfordert,
jedoch mindestens einmal im Monat, möglichst am 1. Mittwoch im Monat. 2. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitlieder anwesend sind. 3. Die unter § 13 Abs.
1 Buchstabe d) und g) genannten Vorstandsmitglieder sind in einer
Vorstandssitzung nur stimmberechtigt, wenn die unter Buchstabe c)
und f) genannten Vorstandsmitglieder nicht anwesend sind. 4. Der Vorstand
beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den
Ausschlag. 5. Der erweiterte
Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 6 Mitglieder unter
Angabe von Gründen
verlangen, ansonsten gelten hier die Vorschriften der Absätze 1 – 3. 6. Der Vorstand kann
Mitglieder bzw. andere Personen zur Beratung bestimmter
Tagesordnungspunkte hinzuziehen. Diese Personen haben jedoch kein
Stimmrecht. § 17 Schatzmeister 1. Der Schatzmeister
hat die Kassengeschäfte des Vereins zu erledigen und hat das
Vereinsvermögen zur verwalten. 2. Er hat nach
Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und den
Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. 3. Der Vorstand ist
berechtigt, eine Revision der Kasse und der vom Schatzmeister geführten
Bücher vorzunehmen. Er ist auch berechtigt, bei etwa vorkommenden
Unregelmäßigkeiten die Bücher und die Kasse dem Kassenwart abzunehmen und denselben von seinem
Posten zu entlassen. Schützenhausverwalter 1. Der Schützenhausverwalter
ist mit der Verwaltung des Vereinshauses beauftragt. 2. Er führt über sämtliche
beweglichen und
unbeweglichen Vermögensgegenstände ein Inventarverzeichnis, dieses ist
ständig zu ergänzen und fortzuführen. Darüber hinaus ist ein
Kassenbuch zu führen in das alle Einnahmen
und Ausgaben einzutragen sind. Das Inventarverzeichnis und das
Kassenbuch werden durch die Kassenprüfer
jährlich überprüft. Das Ergebnis ist im Prüfbericht festzuhalten. § 19 Schriftführer 1. Der Schriftführer
besorgt die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und den
Mitgliederver- sammlungen. 2. Die Protokolle müssen
jeweils bei der nächsten Sitzung bzw. Versammlung verlesen und
genehmigt werden. 3. Die Protokolle der
Mitgliederversammlung müssen vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer,
die Protokolle der Vorstandsitzung vom Schriftführer
unterzeichnet werden. § 20 Sportleiter 1. Der Sportleiter hat
die Leitung des gesamten Schießbetriebes des Vereins. Zu seiner Unterstützung
werden die
Spartenleiter gemäß § 13 gewählt. 2. Die gewählten
Spartenleiter – Damensportleiter; Jugendsportleiter; Bogensportleiter
– führen nach Absprache mit dem Sportleiter ihre Sparten und
vertreten deren Interessen gegenüber dem Vorstand. 3. Der Sportleiter und
die Spartenleiter führen zum Betrieb der einzelnen Abteilungen jeweils
eigene Schießkassen. Diese sind durch die Kassenprüfer
einmal jährlich zu überprüfen. Das Ergebnis ist im Prüfbericht festzuhalten.
§ 21 Jugendsprecher 1. Der Jugendsprecher
wird gemäß der Jugendordnung des Vereins von allen Schülern,
Jugendlichen und Junioren
gewählt. 2. Er vertritt nach
Absprache mit dem Jugendsportleiter gemeinsam mit ihm die Interessen der
Jugend im Verein. § 22 Festausschutzvorsitz 1. Der
Festausschussvorsitzende ist für die Durchführung und Abwicklung der
vom Verein außerhalb des Vereinshauses veranstalteten Festlichkeiten
verantwortlich. Im Einvernehmen mit dem Vorstand soll er die jeweiligen Veranstaltungen festlegen und
bekanntgeben sowie leiten. §
23
Beisitzer 1. Zwei Beisitzer wirken im erweiterten Vorstand mit. Ihre Aufgaben legt der Vorstand fest.
§ 24 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung (Generalversammlung) besteht aus den anwesenden
Mitgliedern stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. 2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen
werden. Sie soll im ersten Vierteljahr des Jahres stattfinden. 3. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Sie muss mindestens 2
Wochen vor Versammlungstermin erfolgt sein und die
Tagesordnung enthalten. 4. Die Leitung der
Versammlung liegt in der Hand des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit
leitet der 2. Vor Sitzende die Versammlung. § 25 Inhalt der Tagesordnung 1. Die Tagesordnung
muss enthalten: a)
Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte
über das b)
Entlastung des Vorstandes c)
Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer d)
Genehmigung von Satzungsänderungen e)
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages f)
Verschiedenes
§
26 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung 1. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem
1. Vor- Sitzenden oder dem 2.Vorsitzenden und mindestens
vier weitere Vorstandsmitgliedern, wenigstens 15 Stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Bleibt die einberufene Versammlung
beschlussunfähig, so ist eine neue
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist. 2. Die Beschlussfassung
erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden oder des 2.Vorsitzenden. Bei
Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auf- Lösung des Vereins ist eine Mehrheit von
dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder er- forderlich
– siehe §§ 32, 33. 3. Soll eine Abstimmung
geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte
Mitglieder beantragen.
Wahlen müssen stets geheim erfolgen durchgeführt werden – Ausnahme
sie § 13. § 27 Außerordentliche
Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand kann
von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2. Die Einladung hierzu
kann schriftlich oder durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung, die
in Brake erscheint,
erfolgen. Sie hat spätestens 4 Tage vorher zu erfolgen. 3. Auf schriftliches
Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern muss der Vorstand unter Angabe
der vorge- schlagenen Tagesordnung eine
Mitgliederversammlung einberufen. 4. Ansonsten finden die
Vorschriften des § 26 Anwendung. § 28 Kassenprüfer 1. Die Kontrolle der
Kassenführung obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten zwei
Kassen- prüfen. Diese geben dem Vorstand von dem
jeweiligen Ergebnis Kenntnis und erstatten der Versammlung einen Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht
angehören und einer von beiden Kassenprüfern scheidet jährlich aus. Wiederwahl ist zulässig nach
einer Pause von 3 Jahren. § 29 Ausschüsse 1. Die
Mitgliederversammlung ist berechtigt zur Beratung des Vorstandes und
Unterstützung des Vereins- geschehens Ausschüsse zu wählen. Insbesondere: a)
Festausschuss b)
Sportausschüsse 2. Die Amtszeit der
Ausschüsse beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig. Ansonsten wird
gemäß § 26 verfahren. § 30 Festausschuss 1. Der Festausschuss
besteht aus dem Festausschussvorsitzenden und weiteren Mitgliedern. 2. Er setzt das
Programm für die Vereinsfestlichkeiten fest, das der Zustimmung des
Vorstandes bedarf, bereite die einzelnen Veranstaltungen vor und
leitet sie. 3. Aus der Mitte des
Festausschusses ist ein Platzmeister zu wählen, welcher für den Aufbau
des Festplatzes anlässlich des Schützenfestes verantwortlich
ist. § 31 Sportausschuss 1. Der Sportausschuss
unterstützt die jeweiligen Sportleiter bei der Durchführung und
Vorbereitung von sport- lichen Veranstaltungen sowie beim Schießbetrieb. § 32 Auflösung des Vereins 1. Aufgelöst werden
kann der Verein nur wenn in zwei aufeinanderfolgenden
Mitgliederversammlungen jedesmal dreiviertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder sich dafür entschieden haben. 2. Vereinsvermögen ist
das Vermögen, welches sich aus der Gegenüberstellung von Aktiva und
Passiva ergibt.
§ 33 Veräußerung des
Vereinshauses 1. Eine Veräußerung
des Vereinshauses kann nur nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 erfolgen.
§ 34 1. Diese Satzung tritt
mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 26919 Brake, den 03
Februar 2007 1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schatzmeister
|